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Steuertipp: Oldtimer, Wohnwagen und E-Bike - Welche Möglichkeiten Sie haben, um diese steuerlich geltend zu machen!

Close Up von Road Bike

Liebe Unternehmer,

 

zur Ferien- und Urlaubszeit habe ich mir für Sie diesen Steuertipp überlegt:

 

Ist es möglich, dass ich Kosten für meine/n Oldtimer, meinen Wohnwagen oder mein E-Bike steuerlich absetzen kann?

 

Die einfache Antwort lautet: JA, es ist möglich!

Welche Kosten können Sie absetzen?

 

Alle Kosten, welche Sie sonst auch steuerlich absetzen können: Abschreibungen, Service, Reparaturen, Winterreifen, Sommerreifen, Benzin, Diesel, Versicherungen, Mautgebühren, Dachträger, Anhängervorrichtung, sonstige Sonderausstattungen, etc.

 

Besonderheit beim E-Bike:

Beim E-Bike ist es darüber hinaus seit 1.1.2020 möglich, die Vorsteuer dafür vom Finanzamt zurückzubekommen.

Und – vielleicht ebenfalls interessant für Sie: Wenn Sie das E-Bike Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen (auch für private Fahrten), dann ist dafür kein Sachbezug zu versteuern (d.h. für Ihre Mitarbeiter wird keine Lohnsteuer eingehoben und Sie haben keine Lohnnebenkosten aus diesem Titel zu bezahlen).

RV-Park

Welche Möglichkeiten gibt es Ihren Oldtimer, Ihren Wohnwagen oder Ihr E-Bike steuerlich zu nutzen?

 

Es gibt mehrere Möglichkeiten, von denen ich Ihnen die zwei wesentlichsten erläutern möchte.

 

1. Möglichkeit:  Sie nutzen (verwenden) den Oldtimer, den Wohnwagen für Ihr Unternehmen.

 

Beispiele:

  • Sie verwenden den Oldtimer als Ihr persönliches Firmenfahrzeug, als Pool-Fahrzeug (alle Mitarbeiter können betriebliche Fahrten mit dem Oldtimer vornehmen)

  • Sie nutzen Ihr Wohnmobil für Dienstreisen, für Messebesuche, als Ausstellungsbereich am Firmengelände,....

  • Sie nutzen Ihr E-Bike für betriebliche Fahrten, wie zum Beispiel Postwege, Einkäufe, Fahrten vom Wohnsitz zum Betrieb und umgekehrt oder Sie stellen das E-Bike den Mitarbeitern für Dienstwege zur Verfügung.

2. Möglichkeit:  Sie widmen den Oldtimer Ihrem Betriebsvermögen.

 

Anders als bei der ersten Möglichkeit, ist hierbei keine Nutzung vorgesehen, sondern es wird z.B. der Oldtimer als Wertanlage Ihrem Unternehmen gewidmet, und soll so Ihrem Betrieb förderlich sein.

 

Vintage-Autowerkstatt

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihren Oldtimer oder Ihren Wohnwagen oder Ihr E-Bike steuerlich nutzen möchten:

 

Zu Möglichkeit 1: Sie nutzen (verwenden) den Oldtimer etc. in Ihrem Unternehmen

 

Sie müssen den Oldtimer, den Wohnwagen oder Ihr E-Bike für Ihr Unternehmen nutzen, das heißt: Sie müssen einfach damit fahren, damit meine ich Sie müssen (so viele und weite als möglich) betriebliche Fahrten machen.

 

  • Bei Nutzung zu mehr als 50 % für Ihr Unternehmen können Sie sämtliche Kosten steuerlich absetzen (und den Privatanteil ausscheiden).

  • Nutzung unter 50 %: auch da können Sie Kosten für den Oldtimer, den Wohnwagen oder das E-Bike absetzen, jedoch nur im Rahmen des Kilometergeldes (bei Pkw: 0,42 EUR pro km, max 30.000 pro Jahr; bei Fahrrad: 0,38 EUR pro km)

Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung müssen Sie dem Finanzamt belegen können. Dies kann ins besondere durch ein Fahrtenbuch, aber auch durch andere Nachweise erfolgen. Wie zum Beispiel durch Dokumentation in Ihrem ERP-System (Kundenbesuche, aufgenommene Bestellungen beim Kunden, ....) oder durch entsprechende Einträge auf Ihrem Kalender.

 

Zu Möglichkeit 2: Sie widmen den Oldtimer - oder andere spezielle Vermögenswerte - Ihrem Betrieb

 

An welche "spezielle Vermögenswerte" denke ich dabei: eben Oldtimer,  aber und insbesondere auch:

 

  • Kapitalveranlagungen,

  • Immobilien,

  • Gold oder

  • allgemein formuliert "sämtliche Vermögenswerte, welche Wertsteigerungspotential besitzen".

Dabei müssen Sie gegenüber dem Finanzamt folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Voraussetzung: Gewinnermittlung gemäß § 5 Methode:

Sie müssen Ihren Gewinn nach der sogenannten „§ 5 Methode“ ermitteln (können). Was meine ich damit:

 

Gemeint ist § 5 des Einkommensteuergesetzes. Dieser Paragraph regelt, welche Steuerpflichtige den Gewinn nach eben § 5 Methode ermitteln müssen.

 

Sie müssen den Gewinn Ihres Unternehmens sonach dann gemäß § 5 ermitteln, wenn Sie 1. nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen (genauer gesagt gemäß § 189 Unternehmensgesetzbuch) zur Rechnungslegung verpflichtet sein und 2. mit Ihrem Betrieb gewerbliche Einkünfte erwirtschaften.

 

Was heißt das konkret?

 

Sie müssen entweder

  • eine im Firmenbuch eingetragene Firma führen (das kann eine GmbH sein; aber auch eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Offene Gesellschaft (OG)

Oder:

  • Sie erwirtschaften mit Ihrem Unternehmen mehr als EUR 700.000,-- Umsatz.

 

In jedem Fall aber müssen Sie mit Ihrem Unternehmen einen Gewerbebetrieb führen.

Laut Gesetz können nämlich Land- und Forstwirtschaft, sowie die freien Berufe den Gewinn nicht nach der § 5 Methode ermitteln.

 

2.Voraussetzung: Keine betriebliche Nutzung

 

Wie vorhin schon erwähnt, hier ist steuergesetzlich keine betriebliche (!) Nutzung des Oldtimers vorgesehen, sondern Sie widmen den Oldtimer als Wertanlage Ihrem Unternehmen.

 

Wichtig – aus steuerlicher Sicht – ist es hier, dass der Oldtimer als Wertanlage geeignet erscheint, d.h. es dokumentiert werden kann, dass der Wert des Oldtimers sich steigern kann (z. B. abgeleitet aus der Vergangenheit, Deutscher Oldtimer-Index).

 

Der Oldtimer muss in (irgendeiner) Weise dem Betrieb förderlich sein. Das wird beim Oldtimer insbesondere Ihr Interesse daran sein, dass Sie mit dem Oldtimer ein werthaltiges und wertsteigerndes Vermögen Ihrem Betrieb zuführen (in der Literatur nennt man es auch „Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung“).

 

Anmerkung: Diese Widmungsmöglichkeit ist eine der zahlreichen Möglichkeiten, welche Ihnen insbesondere die Unternehmensform der GmbH ermöglicht. Berücksichtigen Sie also diese und weitere Möglichkeiten, die Ihnen die GmbH bietet bei Ihrer Rechtsformwahl.

 

Resumée:

 

Sie können Ihren Oldtimer, Ihren Wohnwagen oder Ihr E-Bike steuerlich absetzen. Dazu gibt es unter anderem die Möglichkeit der betrieblichen Nutzung oder der betrieblichen Widmung. Die betriebliche Widmung ist insbesondere für die Rechtsform der GmbH möglich.

Es gibt also auch zur Ferien- und Urlaubszeit schöne steuerliche Möglichkeiten, welche Sie überlegen können.

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen, erholsamen Urlaub!

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Mag. Thomas Brych

Steuerberater und Unternehmensberater

  • Buchhaltungen seit 1994

  • Bilanzierung und Steuerrecht seit 1996

  • Abteilungsleitung seit 2001

  • Digitalisierung in der Verwaltung seit 2002

  • Prozessmanagement seit 2006

  • Unternehmensberatung seit 2010

  • Lohnverrechnung seit 2012

  • Wirtschaftsprüfung seit 2019

Kundenmeinungen: Überzeugen Sie sich selbst!

,,Herr Mag. Brych ist kompetent, fachlich versiert und überaus genau bei der Ausarbeitung diverser Projekte. Für uns zeichnet sich ein guter Steuerberater, wie er einer ist, dahingehend aus, dass er Fragen beantwortet, die wir noch gar nicht gestellt haben (bzw. die sich uns noch gar nicht gestellt haben). Wir bekommen von Mag. Brych detaillierte und gute ausgearbeitet Varianten zu Problemlösungen, oft verbunden mit einer neuen Idee. Die freundliche und zuvorkommende Art von Mag. Brych macht es Klienten wie uns einfach, mit ihm zusammen zuarbeiten - wir wissen unsere Anliegen sind in besten Händen!"

Elisabeth und Manfred Gasterer

(Geschäftsführer)

 

TECHNOCO LASER MASCHINENTECHNIK GMBH aus St. Valentin

„Unser Steuerberater Thomas Brych mit seinem sympathischen Team ist ein zuverlässiger Partner für den Verein westwinkel, der sowohl die steuerlichen Angelegenheiten als auch die Personalverrechnung kompetent und stets fristgerecht für uns abwickelt. Unser Verein mit 187 Mitgliedern fühlt sich bestens beraten und somit gut aufgehoben.“

Alfred Buchberger

(Projektleiter)

Verein Westwinkel

Positiv an der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Brych ist die gleichbleibend gewissenhafte und  kompetente Arbeitsweise, sowie die ganzheitliche Betreuung in allen steuerlichen und  rechtlichen Belangen,samt Buchhaltung und Lohnverrechnung.

 

Auf eine gute, persönliche Kommunikation wird von allen  Teammitgliedern Wert gelegt, so können wir diese auch als sehr gelungen rückmelden.

 

Bei Fragen und eventuellen Hilfestellungen reagieren Herr Mag. Brych und sein Team sehr kompetent und ist jederzeit an guten Lösungen bemüht.

 Christian Findt und Edgar Aflenzer (Geschäftsführer)

 

Christian Findt und Edgar Aflenzer GesmbH

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